KANZLEI


Das brasilianische Aufenthaltsrecht wird unter Anderem durch das Gesetz Nr. 13.445 von 2017 geregelt. Ergänzt werden die dortigen Regelungen durch verschiedene Rechtsverordnungen des „Conselho Nacional de Imigração – CNIg“ und/oder „Portarias Interministeriais“. Die wichtigsten Aufenthaltstitel werden im Folgenden zusammengefaßt:

1. Visumsfreier Aufenthalt

Für kurzfristige touristische oder geschäftliche Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen, wird für Deutsche, Russen sowie für die meisten Europäischen Staatsbürger und Mittelamerikaner lediglich ein gültiger Reisepass verlangt. Amerikanische Staatsbürger benötigen hingegen ein Visum.

2. Durchreisevisum

Ein Durchreisevisum kann für maximal 10 Tage erteilt werden und ist nicht verlängerbar. Es wird allerdings nicht benötigt, wenn auf einer Reise lediglich ein Zwischenstopp in Brasilien stattfindet.

3. Touristenvisum

Touristenvisa sind für die meisten Europäer aus den Gründen zu 1. nicht mehr relevant. Das Visum setzt voraus, dass der Antragsteller nicht zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken einreist und während der Reise keinerlei Vergütung erhält. Ein solches Visum kann für maximal fünf Jahre erteilt werden, es gilt jedoch jeweils nur für einen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen.

4. Befristete Aufenthaltserlaubnis

Gemäß Art. 14 des Aufenthaltsgesetzes Nr. 13.445, kann eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu folgenden Zwecken erteilt werden:

  • Für Kulturreisen und zu Studienzwecken,
  • für medizinische Behandlungen.
  • für Geschäftsreisen,
  • für bestimmte Sportler und Künstler,
  • für Studenten,
  • für Wissenschaftler, Professoren und Lehrer, Angehörige bestimmter technischer Berufe, die bei der brasilianischen Regierung unter Vertrag stehen oder in sonstiger Weise für selbige tätig werden,
  • für Auslandskorrespondenten,
  • für Angehörige von Religionsgemeinschaften,
  • für Familienzusammenführungen.

Die Fristen der jeweiligen Aufenthaltstitel werden in den jeweiligen Rechtsverordnungen „Portarias Interministeriais“ festgelegt.

5. Dauerhafte oder zeitweilige Niederlassungserlaubnis

Personen, die beabsichtigen ihren ständigen oder zeitweiligen Wohnsitz nach Brasilien zu verlegen, kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Eine Niederlassungserlaubnis können Migranten gemäß Art. 37 des Aufenthaltsgesetzes Nr. 13.445 zwecks Familienzusammenführung erhalten, welche:

  • Ehegatten oder Lebenspartner von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis sind;
  • Kinder von Migranten mit Aufenthaltserlaubnis oder Eltern von brasilianischen Kindern oder Migranten mit Aufenthaltserlaubnis sind;
  • Vor- oder Nachfahren bis zum zweiten Grad oder Geschwister von Brasilianern oder Migranten mit Aufenthaltsbewilligung sind;
  • das Sorgerecht oder Vormundschaft über Brasilianer ausüben.

6. Investorenvisum

Gemäß der Rechtsverordnung des „Conselho Nacional de Imigração – CNIg“. Nr. 13/2017, liegt es im Ermessen des Ministeriums, solchen Personen ein Visum zu erteilen, die beabsichtigen langfristig in Brasilien zu leben und ausländisches Kapital im Wert mindestens von R$ 500.000,- zu investieren. Letzterer Wert kann in Ausnahmefällen jedoch unterschritten werden, wenn etwa eine erhebliche Anzahl an Arbeitsplätzen geschaffen wird.

Die Voraussetzungen werden indes zunehmend eingeschränkt. So hat die Investition stets „erhebliche soziale oder wirtschaftliche Wirkungen“ mit sich zu bringen. Es ist für die Beantragung unter Anderem erforderlich, einen ausführlichen Businessplan einzureichen und mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu schaffen.

Das Visum wird daraufhin zunächst für drei Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Frist hat der Investor nachzuweisen, daß sein Unternehmen fortbesteht und Arbeitsplätze geschaffen wurden. Ist dies gegeben, kann eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

7. Aufenthaltserlaubnis für leitende Angestellte

Gemäß Rechtsverordnung des „Conselho Nacional de Imigração – CNIg“. Nr. 11/2017, kann Geschäftsführern und leitenden Angestellten, welche einem ausländischen Unternehmen angehören und dessen Interessen innerhalb einer brasilianischen Gesellschaft vertreten, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Visum ist jedoch an die Ausübung der Tätigkeit gekoppelt und läuft mithin mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus.

Bei einer Investition in Höhe von R$ 150.000,- des ausländischen Unternehmens in eine brasilianische Gesellschaft, müssen, zwei Jahre nach Gründung der brasilianischen Gesellschaft oder Ankunft des leitenden Angestellten, mindestens 10 Arbeitsplätze geschaffen werden. Bei Investitionen ab R$ 600.000,- fällt die Bedingung der Arbeitsplatzbeschaffung weg.

8. Aufenthaltstitel für Ausländer auf der Grundlage von Immobilieninvestitionen in Brasilien

Der Nationale Rat für Einwanderungspolitik „Conselho Nacional de Imigração - CNIg” hat am 22. November 2018 mit sofortiger Rechtskraft die „Resolução Normativa nº 36“ im Bundesanzeiger veröffentlicht, welche die Niederlassungsbewilligung in Brasilien auf der Grundlage des Erwerbs von städtischen Immobilien regelt.

Ausländer jedweder Staatsangehörigkeit können nunmehr einen Aufenthaltstitel erlangen, indem Sie bereits gebaute oder in Bau befindliche urbane Immobilien von einem Wert in Höhe von mindestens R$ 1.000.000,- (einer Million brasilianischer Reais) erwerben.

Die erwähnte Investition muß mit eigenen Mitteln anhand internationaler, durch die Brasilianische Zentralbank erfaßte Geldtransfers getätigt werden.

Bei Immobilienerwerben in den Regionen Norden (Acre, Amapá, Amazonas, Pará, Rondônia, Roraima und Tocantins) und Nordosten (Alagoas, Bahia, Ceará, Maranhão, Paraíba, Pernambuco, Piauí, Rio Grande do Norte und Sergipe) fällt die erforderliche Minimalinvestition auf einen Betrag in Höhe von R$ 700.000,- (siebenhunderttausend Reais).

Die Investition kann sowohl durch den Erwerb mehrerer Immobilien, als auch den Erwerb von Miteigentum an einer Immobilie erbracht werden, insofern die Summe der Käufe beziehungsweise der Betrag am anteiligen Erwerb einer Immobilie den erforderlichen Mindestbetrag erfüllt.

Der Aufenthaltstitel ist auf zwei Jahre beschränkt und kann nach Ablauf der Frist entweder erneuert oder in einen unbeschränkten Titel umgewandelt werden.

Nach Erteilung des befristeten Aufenthaltstitels muß sich der Investor innerhalb der Gültigkeit mindestens während 30 Tagen in Brasilien aufhalten.

Das neue Gesetz sieht im Vergleich zum Investorenvisum auf der Grundlage der Rechtsverordnung des „Conselho Nacional de Imigração – CNIg“. Nr. 13/2017 zwar eine höhere Minimalinvestition vor, im Gegenzug fallen allerdings laufende Kosten bezüglich der brasilianischen Firma und deren Angestellten weg.

Insbesondere bei Immobilienerwerben in den Regionen Norden und Nordosten kann die neue Rechtsverordnung Nr. 36/2018 eine interessante Alternative zum Investorenvisum der Rechtsverordnung Nr. 13/2017 sein. Es gilt jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, welche der möglichen Optionen vorteilhafter ist.

Unsere Leistungen:

Die Kanzlei Bernardo verfügt über langjährige Erfahrung in der Rechtspraxis des brasilianischen Aufenthaltsrechts und kann Sie in allen Angelegenheiten des Aufenthaltsrechts, insbesondere bei der Erlangung einer der Investorenvisa, ausführlich beraten und vertreten. Wir bieten Ihnen ebenfalls kompetente Verteidigung gegen Ausweisungsverfügungen.

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