Auch in Brasilien gibt es verschiedene Formen der Personen- und Kapitalgesellschaften.
Der deutschen GbR vergleichbar ist die „sociedade simples“ welche in Art. 997 ff. im brasilianischen Zivilgesetzbuch („Código Civil – CC“) normiert ist.
Weiterhin besteht, wie auch im deutschen Recht, die Möglichkeit der Gründung einer Offenen Handelsgemeinschaft sowie einer Kommanditgesellschaft. Letztere ist in Art. 1.045 ff. CC geregelt. Die Kommanditgesellschaft besteht aus persönlich haftenden Gesellschaftern, den Komplementären, und den Kommanditisten, deren Haftung auf die vertraglich vorgesehen Haftungsquote beschränkt ist. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ausgeschlossen, vgl. Art. 1.047 CC.
Die bei Weitem verbreitetste Rechtsform in Brasilien ist die „Limitada - Ltda.“, die der deutschen GmbH ähnlich ist. Sie ist in Art. 1.052 ff CC normiert. Die Limitada erfordert, anders als im deutschen Recht, grundsätzlich die Beteiligung von mindestens zwei Gesellschaftern, neuerdings ist jedoch auch die Einmann-GmbH eingeführt worden.
Bei der Limitada ist die Haftung aller Gesellschafter auf die vertraglich festgelegte Haftungsquote beschränkt. Eine Stammeinlage ist für die Limitada, anders als bei der deutschen GmbH, nicht einzuzahlen und das Gesellschaftskapital kann ohne gesetzliches Minimum frei gewählt werden.
Seit Anfang 2012 gibt es eine neue rechtsgültige Form der Limitada, die sog. „Empresa Individual de Responsabilidade Limitada - EIRELI“ (“Einmann-Limitada”). Diese kann von einem einzigen Gesellschafter gegründet werden. Im Gegensatz zur traditionellen Limitada, ist hier jedoch ein Stammkapital von mindestens 100 Mindestgehältern, entsprechend R$ 95.400,- einzuzahlen.
Zur Gründung einer Limitada müssen lediglich der geschäftsführende Gesellschafter oder der angestellte Geschäftsführer entweder brasilianischer Staatsbürger oder Ausländer mit Daueraufenthaltserlaubnis („visto permanente“) sein. Die Gesellschafter hingegen können auch Ausländer ohne eine irgendwie geartete Aufenthaltserlaubnis sein und müssen zur Firmengründung (und auch später) nicht anwesend sein. Sie können sich dabei durch einen bevollmächtigten Repräsentanten vertreten lassen.
Die Firma besteht offiziell nach Eintragung des Gesellschaftsvertrags beim Handelsregister („Junta Comercial“), nachdem sie eine Betriebserlaubnis von der Gemeinde sowie eine Steuernummer für juristische Personen („C.N.P.J.“) des Finanzamtes erhalten hat. Sobald die Firma mit Eintragung im Handelsregister und Vergabe der Steuernummer rechtlich existiert, kann sie als juristische Person am Rechtsverkehr teilnehmen.
Derzeit ist es noch möglich durch eine Direktinvestition in eine brasilianische Firma (Firmengründung oder Beteiligung an einer bereits bestehenden Firma) in Höhe von mindestens R$ 500.000,- die Daueraufenthaltserlaubnis zu erlangen. Die Anforderungen verschärfen sich aber zusehends, da in den letzten Jahren eine große Nachfrage bestanden hat.
Ferner sieht das brasilianische Recht die Rechtsform der Aktiengesellschaft vor, welche im Wesentlichen, der deutschen AG entspricht. Aufgrund der gesetzlichen Publikationspflichten ist diese aber in der Regel für kleinere und mittlere Investoren uninteressant. Sie wird vorrangig gegründet wenn es darum geht, Mittel am Kapitalmarkt zu beschaffen.
Unsere Leistungen:
Firmengründungen, insbesondere Erstellung von Gesellschaftsverträgen, Einholung von Genehmigungen und Betriebserlaubnis, Erlangung der brasilianischen Steuernummer für juristische Personen („C.N.P.J“), Eintragung ins Handelsregister, Kapitaltransfer, Insolvenz- und Konkursrecht,
Firmenschließungen.